Liposuktion beim Lipödem: Neue Regelungen für gesetzlich Versicherte
Seit Oktober 2025 gelten neue Regelungen für die Liposuktion beim Lipödem – unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und warum eine sorgfältige fachärztliche Diagnostik entscheidend ist.
Liposuktion beim Lipödem: Neue Regelungen für gesetzlich Versicherte
Seit Oktober 2025 gelten neue Regelungen für die Liposuktion beim Lipödem. Unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen kann die operative Behandlung nun von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Die bisherige Beschränkung auf Patientinnen mit Lipödem im Stadium III wurde aufgehoben.
Grundlage ist eine entsprechende Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darin sind die Voraussetzungen für eine Liposuktion sowie Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Behandlung festgelegt.
Was ist ein Lipödem?
Das Lipödem ist eine chronische Erkrankung des Fettgewebes, die fast ausschließlich Frauen betrifft. Typisch ist eine symmetrische Fettgewebsvermehrung an den Beinen und – je nach Ausprägung – auch an den Armen. Hände und Füße sind dabei nicht betroffen.
Viele Patientinnen leiden unter Druck- und Berührungsschmerzen oder einer ausgeprägten Druckempfindlichkeit des betroffenen Gewebes. Im weiteren Verlauf können Beschwerden auch die körperliche Aktivität und Beweglichkeit beeinträchtigen.
Wann kann eine Liposuktion infrage kommen?
Eine Liposuktion kann eine Behandlungsmöglichkeit sein, wenn bei einem gesicherten Lipödem trotz konservativer Therapie weiterhin relevante Beschwerden bestehen.
Für eine Übernahme der Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem:
- eine fachärztlich gesicherte Diagnose eines Lipödems,
- eine mindestens sechs Monate kontinuierlich durchgeführte, ärztlich verordnete
konservative Behandlung, - weiterhin bestehende Beschwerden trotz dieser Behandlung,
- keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung sowie
- die Erfüllung weiterer medizinischer Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des G-BA.
Für bestimmte BMI-Bereiche gelten zusätzliche Voraussetzungen. Bei einem BMI von über 35 kg/m² ist eine Liposuktion nach den derzeit geltenden Vorgaben nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.
Ob eine Liposuktion im Einzelfall medizinisch sinnvoll ist und die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind, wird anhand der individuellen Befunde und der bisherigen Behandlung beurteilt.
Warum ist eine fachärztliche Untersuchung wichtig?
Bei Beschwerden, die auf ein Lipödem hindeuten, ist eine sorgfältige fachärztliche Diagnostik wichtig. Denn nicht jede Umfangsvermehrung der Beine oder Arme ist durch ein Lipödem bedingt.
Insbesondere Erkrankungen des Venen- und Lymphgefäßsystems können ähnliche Beschwerden verursachen oder gleichzeitig bestehen. Eine fachangiologische Untersuchung hilft dabei, die verschiedenen Ursachen voneinander abzugrenzen und die Diagnose sicher zu stellen.
Wie wird eine Liposuktion durchgeführt?
Für die Liposuktion beim Lipödem gelten verbindliche Anforderungen an die Qualifikation der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die Planung und Durchführung des Eingriffs sowie die Nachsorge.
Die Liposuktion beim Lipödem wird nach den geltenden Vorgaben als Tumeszenz-Liposuktion durchgeführt. Dabei wird das veränderte Fettgewebe gezielt entfernt.
Ziel der Behandlung ist insbesondere, die mit dem Lipödem verbundenen Schmerzen zu lindern und bestehende Bewegungseinschränkungen zu verbessern.
Was sollten Patientinnen wissen?
Die Liposuktion ist nicht automatisch bei jedem Lipödem eine Behandlung, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Entscheidend sind die individuellen medizinischen Voraussetzungen und die Vorgaben des G-BA.
Eine ausführliche fachärztliche Untersuchung ist daher der erste Schritt. Dabei können die Diagnose überprüft, mögliche Begleiterkrankungen erkannt und die bisherigen konservativen Behandlungsergebnisse berücksichtigt werden.


